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Mehrheitsbeschlüsse mit der Absicht der ungerechtigten Bereicherung Vor- und Nachteile saldieren ist systembedingt leider immer zum Vorteil Derjenigen, die die Absicht hatten, sich zu bereichern. Letztendlich bleibt jedoch das Recht, die Kosten für die Offenlegung der Absicht von unberechtigter Bereicherung umzulegen, auch wenn dem Vorteil der unberechtigten Bereicherung abgeholfen wurde.
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